Satzung

Neufassung der Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Steinbacher Carnevals Club 1974 e.V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins ist Steinbach /Taunus.

4. Gerichtsstand ist Bad Homburg.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Hebung und Förderung des kulturellen Volksgutes und die Pflege des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Carnevals.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Veranstaltungen wie Maskenbälle, Kappen- und Fremdensitzungen.

b) Sonstige Veranstaltungen gesellschaftlicher Art.

c) Abhaltung von geordneten Trainings- und Übungsstunden der aktiven Gruppen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel und etwaige Gewinne des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen, der zugleich bestätigt, dass der/die Minderjährige auch an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen darf.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

a) Mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen länger als 6 Monaten in Verzug ist.

b) Den Verein oder Mitglieder in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.

c) Durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch Austritt mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahressende.

5. Der Austritt aus dem Verein erfordert die schriftliche Erklärung gegen über dem Verein.

6. Das ausgeschlossene, oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, oder auf Rückerstattung der geleisteten Vereinsbeiträge.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

8. Mehrkosten, die dem Verein durch Versäumnisse eines Mitgliedes entstehen gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

9. Auf Antrag kann der Vortand über eine Stundung oder Ratenzahlung fälliger Beiträge und sonstiger Zahlungen entscheiden.

10. Passives Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder des Vereins.

11. Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Wahl der Abteilungsleiter gemäß § 10.

§4 Ehrenmitglieder

1. Der Vorstand kann Personen zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden/Ehrensitzungspräsident ernennen:

a) die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

b)die sich durch langjährige Mitgliedschaft und Mitarbeit auszeichnen.

2. Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzende/Ehrensitzungspräsidenten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

3. Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzende/Ehrensitzungspräsidenten haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

- Der Vorstand

- Die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Sitzungspräsident

- 1. Kassierer

- 1. Schriftführer

- Der Pressewart

- Den Abteilungsleitern gemäß § 10

- Bis zu 4  Beisitzern

- Den Ehrenvorsitzende

- Den Ehrensitzungspräsidenten

Die Ehrenvorsitzenden, Ehrensitzungspräsidenten und Abteilungsleiter sind beratende und stimmrechtslose Mitglieder des Vorstandes.

2. Der Vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, wobei jeweils 2 der 4 genannten den Verein gemeinsam vertreten.

3. Zum Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

4. Der Vorstand - mit Ausnahme der Abteilungsleiter lt. § 10 - wird von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

5. Der Vorstand gibt sich nach der Wahl eine Geschäftsordnung, welche die Aufgabenverteilung im Vorstand und die Befugnisse der einzelnen Vorstände regelt.

6. Die Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf, jedoch mindesten 2 x pro Kalenderjahr einzuberufen.

7. Über die Sitzungen und deren Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.

8. Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

a) Eine Verletzung von Amtspflichten

b) Der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
vorliegt.

9. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Vorstandsmitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungs-verfahrens ruhen sämtliche Rechte und Aufgaben des auszuschließenden Vorstands.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes.

4. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglieder-Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte

6. Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

7. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitglieder-Versammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitglieder-Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitglieder-Versammlung.

9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist auch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

11. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, ausgenommen Vorstandswahlen.

12. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Protokollführer ist der Schriftführer. Bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern.

§8 Vorstandswahlen

1. Für die Dauer der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlausschuss. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

4. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

5. Wird die erforderliche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei diesem ist/sind der/die Bewerber gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Zeit, für welches es gewählt ist, aus dem Amt aus, hat der Vorstand einen Nachfolger zu berufen.

7. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die weitere Wirksamkeit der Berufung. Der Nachfolger wird nur für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.

§9 Spenden

1. Spenden von Mitgliedern, Freunden und Gönnern des Vereins sind entsprechend dem damit verbundenen Zweck zu verwenden, Für die Verwendung ist der Vorstand zuständig.

2. Erworbene Geräte, Kleidung Literatur, Instrumente und Noten gehen nach ihrer Beschaffung in das Eigentums des Vereins über.

   

§10 Abteilungen und Abteilungsleiter

1. Abteilungen sind aktive mit dem Vorstand abgesprochene Gruppen (wie z.B. Elferrat, Musikzug, Tanzgarde, Nieallda). Sie führen und verwalten sich im Rahmen dieser Satzung Selbständig. Sie entscheiden über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit

2. Die Abteilungen wählen aus ihrem Kreis einen Abteilungsleiter.

3. Aktives Wahlrecht für die Wahl der jeweiligen Abteilungsleiter haben alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung die das 14. Lebensjahr vollendet haben

4. Die Abteilungsleiter sind kraft Amtes beratende, stimmrechtlose Mitglieder des Vorstandes, deren Aufgabe in der Interessenvertretung der Abteilungen liegt.

§11 Kassenprüfer

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 2, oder 3 Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden

2. Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Sie sollte jedoch mindestens jährlich erfolgen.

3. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Der Prüfbericht ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser die Entlastung des Vorstandes.

  

§12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen sozialen Einrichtung.

§13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

- Speicherung

- Bearbeitung

- Verarbeitung

- Übermittlung

4. Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

5. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über seine gespeicherten Daten

- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

- Sperrung seiner Daten

- Löschung seiner Daten

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung im April 2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sie tritt an die Stelle der am 07.01.1975 beim Vereinsregister Bad Homburg eingetragenen Vereinssatzung.